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Ratgeber · Stand 05.10.2026

OASIS-Sperrauskunft: so erfahren Sie, ob und von wem Sie gesperrt sind

Regeln mit Norm und Primärquelle, Angaben je Casino mit Quelle.

Methodik und Quellen →

Wer am Eingang einer Spielbank abgewiesen wird oder beim Wettanbieter plötzlich nicht mehr spielen darf, will zuerst zwei Dinge wissen: ob ein Eintrag besteht und wer ihn veranlasst hat. Beides beantwortet die Sperrauskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt, das die bundesweite OASIS-Sperrdatei für alle Länder führt. Laut RP Darmstadt erhält man mit dem Antrag „eine Auskunft darüber, ob Sie gesperrt sind und wenn ja, wer die Sperre eingetragen hat“.

Ein Spieler fragte auf gutefrage.net: „Kann man irgendwie herausfinden, warum man gesperrt ist?“ Die Rechtsgrundlage sind § 23 Abs. 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) und Art. 15 DSGVO, Stand der Quellen 07.10.2026. Wie sich Anbieter ohne Anschluss an das System unterscheiden, steht in der Übersicht zu Casino ohne OASIS.

Katrin Vollmer
Katrin VollmerRedakteurin · OASIS, LUGAS und Limits · Stand 05.10.2026 ·
I

Antrag auf Sperrauskunft

Das RP Darmstadt nennt für die Auskunft drei formale Voraussetzungen.

  1. Schriftlicher Antrag mit eigenhändiger Unterschrift. Den Antrag stellt die Person, um deren Status es geht.
  2. Kopie eines Identitätsnachweises. Personalausweis, Reisepass oder ausländischer Pass; ein Führerschein genügt ausdrücklich nicht.
  3. Formular „SpSS“. Das RP verlinkt dafür ein Online-Formular im Verwaltungsportal hessendante.hessen.de, die Seite „Auskunft aus dem Sperrsystem“ führt direkt dorthin.

Ein Klick-Check mit Ergebnis auf dem Bildschirm ist das nicht: Auch online gehören Unterschrift und Ausweiskopie dazu, die Antwort kommt von der Behörde. Eine andere Abfragemöglichkeit für Spieler nennt das RP nicht. Wichtig ist auch die Grenze, die das RP selbst zieht: Die Sperrauskunft ist nicht für Fragen zu laufenden Anträgen gedacht. Den Stand einer beantragten Aufhebung erfährt man über E-Mail oder Servicetelefon.

II

Was Anbieter sehen: nur gesperrt oder nicht gesperrt

Viele Fragen entstehen, weil die Spielstätte keinen Grund nennt. Das liegt am Verfahren: Anbieter fragen OASIS laut RP Darmstadt mit Name, Vorname und Geburtsdatum ab, und die Antwort lautet nur „Der Spieler ist nicht gesperrt“ oder „Der Spieler ist gesperrt“. Grund, Dauer und meldende Stelle sieht das Personal nicht. Ein Spieler, der in einer Tipico-Filiale abgewiesen wurde, schrieb: „er konnte mir keine Auskunft geben wegen Datenschutz“. Die Antwort auf dieselbe Frage lautete, bwin oder bet365 hätten ihn bei OASIS registriert, nachdem er dort seine Konten geschlossen hatte.

Genau diese Lücke schließt die Sperrauskunft, denn sie nennt die eintragende Stelle. Eintragen dürfen viele: Spielhallen, Spielbanken, Wettanbieter, Online-Casinos, Lotterien mit mehr als zwei Ziehungen pro Woche und das RP selbst, insgesamt nennt das RP elf Gruppen von Anbietern. Wo die Sperre greift und wo nicht, etwa bei Lotto oder im Ausland, erklärt die Seite zum Geltungsbereich der OASIS-Sperre; eine Sperre aus der Online-Wette gilt auch am Eingang der Spielbank.

Online fragen Anbieter mit einer Erlaubnis der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) nach § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 ab, unmittelbar bevor das erste Spiel startet; die Identifizierung geht dem Abgleich voraus. Was eine deutsche Casino-Lizenz von einer Auslandslizenz unterscheidet und wie die Whitelist der GGL aufgebaut ist, erklärt die eigene Seite dazu.

III

Gesperrt, ohne es zu wissen

„ich habe noch nie Casino gespielt wieso werde ich dann gesperrt ?“, fragte ein Nutzer nach seinem ersten Besuch in einer Spielbank. Ein anderer wurde in Hamburg am Eingang abgewiesen.

Das Gesetz kennt zwei Wege in die Datei. Eine Selbstsperre beruht auf eigenem Antrag, auch auf einer Kontosperre beim Anbieter. Eine Fremdsperre trägt ein Anbieter oder das RP auf Antrag Dritter ein, wenn nach § 8a Abs. 1 GlüStV 2021 Anhaltspunkte bestehen, dass die Person spielsuchtgefährdet oder überschuldet ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Einsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu Einkommen oder Vermögen stehen. Vor einer Fremdsperre ist nach § 8a Abs. 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Nach § 8a Abs. 5 muss die eintragende Stelle die Person unverzüglich in Textform informieren, dass eine Sperre eingetragen ist, und das Verfahren zur Beendigung erklären. Wer nie einen solchen Brief oder eine solche E-Mail gesehen hat, kann mit der Auskunft klären, wer die Mitteilung hätte schicken müssen. Stimmen beim Eintrag Name oder Geburtsdatum nicht mit dem Ausweis überein, greift eine Sperre laut RP nicht; die Auskunft zeigt nur, was zu den eigenen Ausweisdaten gespeichert ist.

IV

Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Neben dem Antrag beim RP besteht das allgemeine Auskunftsrecht der Datenschutz-Grundverordnung. § 23 Abs. 7 GlüStV 2021 stellt klar, dass die Auskunft der für die Sperrdatei zuständigen Behörde „unbeschadet“ des Rechts aus Art. 15 DSGVO besteht. Art. 15 betrifft die gespeicherten personenbezogenen Daten selbst. Welche das sein können, legt § 23 Abs. 1 fest:

  • Familienname, Vornamen, Geburtsname sowie Alias- oder Falschnamen
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Anschrift
  • Lichtbilder, die laut RP derzeit noch nicht gespeichert werden, aber geplant sind
  • Grund und Dauer der Sperre sowie die meldende Stelle
  • die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben

Wer also nicht nur wissen will, ob und von wem, sondern auch aus welchem Grund und für welchen Zeitraum gesperrt wurde, kann sich auf diese Datenkategorien beziehen. Eine Löschung lässt sich über die DSGVO dagegen nicht erreichen: Laut RP ist die Aufhebung nur nach dem Glücksspielstaatsvertrag möglich. Wie der Antrag dafür aussieht, welche Fristen gelten und wie lange die Bearbeitung laut Spielern dauert, steht auf der Seite OASIS-Sperre aufheben.

OASIS gibt laut RP keine Daten an andere Auskunftssysteme wie die Schufa weiter. Nach einer Aufhebung ist die Sperre für Anbieter nicht mehr sichtbar, die Daten werden nach § 23 Abs. 5 sechs Jahre nach Ablauf der Sperre gelöscht; das RP formuliert „sechs Jahre nach Aufhebung“.

V

Nach der Auskunft: Dauer und nächste Schritte

Steht fest, wer gesperrt hat, folgt meist die Frage nach dem Ende. Eine Sperre endet laut RP nicht automatisch durch Zeitablauf, auch wenn beim Eintrag ein Zeitraum genannt wurde. Die eingetragene Dauer bestimmt nur, ab wann ein Aufhebungsantrag zulässig ist. Grundsätzlich gilt ein Jahr; eine Selbstsperre kann kürzer gewählt werden, aber nicht unter drei Monaten, eine Fremdsperre läuft mindestens ein Jahr. Die Varianten bis unbefristet erklärt die Seite zur Dauer der OASIS-Sperre.

Wer nach jemand anderem fragt, stößt auf eine Grenze. Ein Nutzer schrieb auf gutefrage.net: „ich würde gerne herausfinden ob jemand gesperrt ist“. Das RP beschreibt die Sperrauskunft als Auskunft darüber, „ob Sie gesperrt sind“, mit Unterschrift und Ausweiskopie der antragstellenden Person; die Statusabfrage mit Name und Geburtsdatum ist ein Verfahren der angeschlossenen Anbieter. Angehörige, die eine Sperre für einen anderen Menschen wollen, stellen einen eigenen Antrag auf Fremdsperre mit Formular „SpSF“ und Nachweisen.

Häufig verwechselt wird die OASIS-Auskunft mit einer „lugas abfrage“. LUGAS ist die Limit- und Aktivitätsdatei der GGL. Wer bei einem erlaubten Anbieter nicht spielen kann, ist laut GGL oft nicht gesperrt, sondern bei einem anderen Anbieter noch aktiv gesetzt, etwa durch einen offenen Browser-Tab. Anbieter müssen auf Verlangen inaktiv setzen. Die GGL hilft nur mit Anbietername und Spieler-ID (LUGAS-ID, bis 127 Zeichen, im Profil des Spielerkontos zu finden).

VI

Kontakt zu OASIS beim RP Darmstadt

Für Fragen zu Spielersperren nennt das RP Darmstadt die E-Mail-Adresse [email protected] und das Servicetelefon +49 6151 12 8611. Die telefonische Servicezeit ist mittwochs von 9:30 bis 11:30 Uhr und donnerstags von 13:00 bis 15:00 Uhr. Der Antrag auf Sperrauskunft selbst läuft schriftlich über das Formular „SpSS“; Telefon und E-Mail ersetzen Unterschrift und Ausweiskopie nicht. Maßgeblich sind die Angaben auf der Seite des RP, Stand 07.10.2026.

Wer die Sperre behalten möchte, hat nach der Auskunft nichts weiter zu tun. Kostenfreie Beratung zur Glücksspielsucht bietet laut GGL das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) unter 0800 1 37 27 00, montags bis donnerstags von 10 bis 22 Uhr und freitags bis sonntags von 10 bis 18 Uhr.

Kurze Antworten

Häufige Fragen zur OASIS-Sperrauskunft

Wie erfahre ich, ob ich bei OASIS gesperrt bin?

Mit einem Antrag auf Sperrauskunft beim Regierungspräsidium Darmstadt: Formular „SpSS“, eigenhändige Unterschrift und Kopie von Personalausweis oder Reisepass. Die Auskunft nennt, ob eine Sperre besteht und wer sie eingetragen hat.

Gibt es eine OASIS-Abfrage online?

Den Antrag kann man über das Verwaltungsportal hessendante.hessen.de stellen. Unterschrift und Ausweiskopie sind trotzdem Pflicht, die Antwort kommt vom RP. Eine andere Abfrage für Spieler nennt das RP nicht.

Warum nennt mir das Casino den Grund der Sperre nicht?

Anbieter erhalten bei der Abfrage mit Name, Vorname und Geburtsdatum nur die Antwort „gesperrt“ oder „nicht gesperrt“. Grund, Dauer und meldende Stelle sehen sie nicht.

Kann ich prüfen, ob eine andere Person gesperrt ist?

Das RP beschreibt die Sperrauskunft als Auskunft über den eigenen Status, mit Unterschrift und Ausweis der antragstellenden Person. Angehörige können stattdessen eine Fremdsperre beantragen.

Kann man Lotto spielen trotz OASIS-Sperre?

Angeschlossen sind laut RP Lotterien, die öfter als zweimal pro Woche veranstaltet werden. Lotterien mit höchstens zwei Ziehungen pro Woche zählt das RP nicht zu den angeschlossenen Anbietern.

Kann ich die Sperre per DSGVO löschen lassen?

Nein. Nach Art. 15 DSGVO besteht ein Auskunftsrecht, die Aufhebung richtet sich laut RP aber allein nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021.

Taucht die OASIS-Sperre bei der Schufa auf?

Nein. Laut RP Darmstadt gibt OASIS keine Daten an andere Auskunftssysteme wie die Schufa weiter.

Kann ich mit der Sperrauskunft den Stand meines Aufhebungsantrags erfragen?

Nein. Laut RP ist die Sperrauskunft nicht für Fragen zu laufenden Anträgen gedacht. Dafür gibt es die E-Mail [email protected] und das Servicetelefon +49 6151 12 8611.

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