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Rechtslage · Stand 05.10.2026

Glücksspielstaatsvertrag 2021: die Regeln für Online-Casinos

Norm mit Wortlaut und Primärquelle.

Methodik und Quellen →

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) ist das gemeinsame Regelwerk der Länder für öffentliches Glücksspiel, online wie stationär. Er legt fest, welche Spielformen im Internet erlaubnisfähig sind, schafft die Sperrdatei OASIS, die Limitdatei LUGAS und die amtliche Whitelist und überträgt die Aufsicht im Internet auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL). Wer eine deutsche Casino-Lizenz erhält, wer sie erteilt und welche Marken auf der Whitelist stehen, fasst die Lizenz-Übersicht zusammen; hier stehen die Paragrafen selbst.

Zitiert wird nach gesetze-bayern.de: Dort ist der GlüStV 2021 als Fassung vom 29.10.2020 mit Textstand ab 01.01.2023 hinterlegt, abgerufen am 07.10.2026. Auch jedes Casino ohne OASIS wird an diesem Vertrag gemessen, denn er legt Sperrpflicht, Einzahlungslimit und Whitelist fest.

Niklas Hartung
Niklas HartungRedakteur · Quellen und Recherche · Stand 05.10.2026 ·
I

Was steht im Glücksspielstaatsvertrag 2021?

Kern ist § 4 Abs. 1: Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde veranstaltet oder vermittelt werden; unerlaubtes Glücksspiel und die Mitwirkung an Zahlungen dafür sind verboten. § 4 Abs. 4 zählt auf, was im Internet überhaupt erlaubnisfähig ist: Lotterien, Sport- und Pferdewetten, Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker. Alle übrigen öffentlichen Glücksspiele im Internet bleiben verboten. Minderjährige sind nach § 4 Abs. 3 ausgeschlossen.

Für Online-Anbieter mit Erlaubnis buchstabiert der Vertrag die Pflichten in den §§ 6a bis 6j aus. Je Anbieter ist nur ein Spielkonto erlaubt (§ 6a Abs. 1). Vor der Bestätigung der Identität sind Spiel und Auszahlung unzulässig; ausnahmsweise darf 72 Stunden ab Registrierung mit bis zu 100 € Einzahlung gespielt werden (§ 6a Abs. 4). Ein- und Auszahlungen laufen nur über ein Zahlungskonto auf den Namen des Spielers, anonyme Zahlungsmittel sind im Fernvertrieb unzulässig (§ 6b Abs. 4). Darlehen an Spieler sind verboten (§ 4 Abs. 5), und Anbieter setzen ein automatisiertes System zur Früherkennung von Spielsucht ein (§ 6i Abs. 1).

Die Aufsicht im Internet führt die GGL, die die Länder zum 1. Juli 2021 als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt errichtet haben (§ 27a). Sie kann Zahlungsdienstleistern die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel untersagen (§ 9 Abs. 1).

II

OASIS: das Sperrsystem nach §§ 8 bis 8d und 23

§ 8 Abs. 1 errichtet ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem. Betrieben wird es für alle Länder von der Glücksspielaufsicht Hessen, also dem Regierungspräsidium Darmstadt; laut RP geschieht das nach §§ 8a–8d, 23 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 15 HGlüG. Wer welche Daten einträgt und wer vor dem Spiel abfragen muss, beschreibt die Seite zur OASIS-Sperrdatei im Detail. Die Abfrage selbst ist schlicht: Anbieter senden Name, Vorname und Geburtsdatum, die Antwort lautet nur „gesperrt“ oder „nicht gesperrt“.

Gesperrte Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen (§ 8 Abs. 2). Ausgenommen sind Lotterien mit höchstens zwei Ziehungen pro Woche, Gewinnsparen und stationäre Pferdewetten bei Totalisator-Vereinen oder auf inländischen Rennbahnen; Sofortlotterien im Internet sind nicht ausgenommen. Für welche Spielformen von der Spielbank bis zum Geldspielgerät in der Gaststätte die Sperre gilt, zeigt die Seite zum Geltungsbereich der OASIS-Sperre.

§ 8a unterscheidet zwei Wege. Die Selbstsperre beruht auf eigenem Antrag. Eine Fremdsperre tragen Anbieter ein, wenn sie wissen, dass jemand spielsuchtgefährdet oder überschuldet ist oder Einsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu Einkommen oder Vermögen stehen. Vor einer Fremdsperre erhält die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme. Anträge gehen beim Anbieter oder direkt beim RP Darmstadt ein. Sperrantrag und Antrag auf Aufhebung sind für Spieler kostenfrei (§ 8c).

Die Sperre dauert mindestens ein Jahr (§ 8a Abs. 6). Nur bei der Selbstsperre ist auf Wunsch ein kürzerer Zeitraum möglich, der drei Monate nicht unterschreiten darf; eine kürzere Angabe gilt als drei Monate. Eine Fremdsperre läuft immer mindestens ein Jahr. Nach § 8b endet keine Sperre von selbst: Nötig ist ein schriftlicher Antrag der gesperrten Person bei der Behörde, frühestens nach Ablauf der Mindestdauer. Wirksam wird die Aufhebung mit der Eintragung, bei einer Selbstsperre jedoch nicht vor einer Woche und bei einer Fremdsperre nicht vor einem Monat nach Eingang. Formulare, Nachweise und Kontaktzeiten des RP stehen auf der Seite OASIS-Sperre aufheben, die das amtliche Verfahren der Reihe nach beschreibt.

§ 23 regelt die gespeicherten Daten, darunter Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Grund und Dauer der Sperre und die meldende Stelle; gelöscht wird sechs Jahre nach Ablauf der Sperre. Daneben steht die Kurzzeitsperre nach § 6i Abs. 3: Eine deutlich beschriftete Schaltfläche löst ohne Bestätigungsabfrage eine 24-Stunden-Sperre in OASIS aus, die ohne Antrag endet. Anbieter dürfen Gesperrte nicht zur Entsperrung bewegen und nach einer Aufhebung keine Boni oder Rabatte gewähren (§ 8 Abs. 4). Für Beratung nennt die GGL die kostenlose BIÖG-Hotline 0800 1 37 27 00.

III

LUGAS: Einzahlungslimit nach § 6c und Aktivitätsdatei nach § 6h

LUGAS ist laut GGL das länderübergreifende Aufsichtssystem aus Limitdatei und Aktivitätsdatei. § 6c Abs. 1 verlangt, dass jeder Spieler bei der Registrierung ein monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festlegt, grundsätzlich höchstens 1.000 €. Ohne Limit gibt es keine Spielteilnahme. Ist der Betrag im Kalendermonat bei allen dem Limit unterliegenden Anbietern zusammen erreicht, darf keine weitere Einzahlung erfolgen. Vor jeder Einzahlung fragt der Anbieter die Limitdatei ab (§ 6c Abs. 6) und lehnt ab, wenn das Limit überschritten würde; den noch freien Betrag darf er nennen.

Eine Erhöhung wird erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam, eine Senkung gilt ab Eintragung. Laut GGL zählen auch fehlgeschlagene Einzahlungen mit, etwa bei Verbindungsabbruch, und das Limit setzt sich am Monatsersten zurück. Über erhöhte Limits entscheidet laut GGL allein der Anbieter; die Behörde selbst kann das Limit nicht ändern. Wie die Erhöhung im Einzelnen läuft und welche Anbieter kein LUGAS-Limit abfragen, zeigt die eigene Seite zum Thema mit Vergleichstabelle.

Das Limit erfasst nach § 6c Abs. 9 alle öffentlichen Glücksspiele im Internet; ausgenommen sind nur Einzahlungen für Lotterien mit höchstens zwei Ziehungen pro Woche und Gewinnsparen, Sofortlotterien zählen mit. Die Aktivitätsdatei nach § 6h verhindert paralleles Spielen: Aktiv geschaltet ist ein Spieler immer nur bei einem Anbieter, nach der Abmeldung gilt eine Wartefrist von fünf Minuten. Nach jeweils 60 Minuten muss ein Hinweis auf die verstrichene Spielzeit bestätigt werden (§ 6h Abs. 7).

IV

Whitelist nach § 9 Abs. 8 und .de-Pflicht

§ 9 Abs. 8 verpflichtet die zuständige Behörde, im Internet eine gemeinsame amtliche Liste aller Veranstalter und Vermittler mit Erlaubnis zu veröffentlichen und mindestens monatlich zu aktualisieren. Die GGL führt diese Whitelist mit Filtern für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Sportwetten und Online-Casinospiele; die Seite trug beim Abruf den Stand 02.10.2026. Laut GGL fehlt einem Angebot die Erlaubnis, bis der Antrag genehmigt und der Anbieter aufgenommen ist; über laufende Anträge geben die Behörden keine Auskunft.

Erlaubte Angebote laufen nach § 6e Abs. 3 unter einer .de-Domain und nennen auf der Startseite das Teilnahmeverbot unter 18 Jahren sowie Erlaubnis und Aufsicht; alle erforderlichen Informationen müssen auf Deutsch zugänglich sein (§ 6e Abs. 4). Einen Firmensitz in Deutschland verlangt die GGL nicht, erlaubte Anbieter tragen ein GGL-Prüfsiegel. Eine Volltextsuche in der Whitelist ergab für 7Signs, Wild Tokyo, MyStake und Sportaza sowie die zugehörigen Betreibernamen keinen Treffer.

Für klassische Bankhalterspiele wie Roulette und Blackjack, im Vertrag „Online-Casinospiele“ genannt, gilt eine Besonderheit: Laut GGL regeln die Länder sie selbst, Stand Mai 2025 gab es fünf Konzessionen in Schleswig-Holstein und Bayern. Anbieter virtueller Automatenspiele mit GGL-Erlaubnis dürfen den Begriff „Online Casino“ nicht verwenden.

V

§ 22a: Regeln für virtuelle Automatenspiele

Für Online-Slots enthält § 22a die detailliertesten Vorgaben des Vertrags. Ein Spiel muss im Durchschnitt mindestens fünf Sekunden dauern, der Einsatz darf einen Euro je Spiel nicht übersteigen, gespielt wird nur in Euro und Cent. Laut GGL ist ab dem 1. Juli 2026 unter Bedingungen eine gestufte Abweichung möglich: bis 3 € ab 21 Jahren, bis 5 € nach 90 Tagen suchtunauffälligen Spielverhaltens, befristet bis 31.12.2027. Die durchschnittliche Auszahlungsquote und die Wahrscheinlichkeit des Höchstgewinns müssen erkennbar angezeigt werden.

Verboten sind Jackpots, die Einsätze oder Gewinne für künftige Gewinne ansammeln, das gleichzeitige Spielen mehrerer Automatenspiele und jeder Programmablauf, der nach einem Spiel selbstständig das nächste startet. Nach Bestätigung des Stundenhinweises darf erst fünf Minuten später weitergespielt werden.

VI

Ausführungsgesetze der Länder

Neben dem Staatsvertrag haben die Länder eigene Ausführungsgesetze, die Zuständigkeiten und landesspezifische Fragen regeln. Amtliche Fassungen veröffentlichen u. a. Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Berlin; das nordrhein-westfälische Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages führt recht.nrw.de unter dem 01.07.2021.

Wie Landesrecht und Vertrag ineinandergreifen, zeigt Hessen: Das Land betreibt OASIS für alle Länder (siehe oben). Der GlüStV 2021 hat dabei den Kreis der Verpflichteten auf das gewerbliche Automatenspiel in Spielhallen und Gaststätten ausgeweitet. Den Vertragstext veröffentlichen die Länder in ihren Rechtsportalen, etwa gesetze-bayern.de, revosax.sachsen.de und rv.hessenrecht.hessen.de.

Kurze Antworten

Häufige Fragen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021

Was steht im Glücksspielstaatsvertrag?

Die Erlaubnispflicht, die Pflichten von Online-Anbietern zu Spielkonto, Zahlungen und Limits, das Sperrsystem OASIS, die Whitelist, Regeln für virtuelle Automatenspiele und die GGL als Aufsicht.

Was ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021?

Ein Staatsvertrag der Länder über öffentliches Glücksspiel. Mit ihm wurden Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker erlaubnisfähig, und die Länder errichteten zum 1. Juli 2021 die GGL in Sachsen-Anhalt.

Was besagt § 4 Abs. 1 GlüStV 2021?

Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde veranstaltet oder vermittelt werden. Unerlaubtes Glücksspiel und die Mitwirkung an Zahlungen dafür sind verboten.

Gilt der GlüStV 2021 auch für Spielhallen?

Ja. Laut RP Darmstadt hat der GlüStV 2021 den Kreis der an OASIS angeschlossenen Stellen auf das gewerbliche Automatenspiel in Spielhallen und Gaststätten ausgeweitet; gesperrte Spieler dürfen dort nicht spielen.

Gibt es einen Glücksspielstaatsvertrag 2026?

Für die Sperrvorschriften §§ 8–8d und 23 wurde kein jüngerer Änderungsstand gefunden; gesetze-bayern.de führt den Text mit Stand ab 01.01.2023. Die höheren Einsatzstufen ab 1. Juli 2026 beruhen laut GGL auf einer Abweichungsregel, nicht auf einem neuen Vertrag.

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